Weitere Zuschüsse und Förderungen der 24 Stunden Pflege

Weitere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Neben dem Pflegegeld und dem Verhinderungspflegegeld existiert eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten finanzielle Hilfen zur Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen sind zu Hause gepflegte Betroffene und ihre Angehörigen durch die häufig uneinheitlich kommunizierten Informationen verunsichert und schöpfen die ihnen rechtmäßig zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig aus.

Nachfolgend möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wichtige Unterstützungsformen bei der Pflege zu Hause durch die gesetzliche Pflegeversicherung aufzeigen.

Den Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (umgangssprachlich Betreuungsgeld genannt) in Höhe von 125 Euro monatlich erhalten alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 als Sachleistung. Dieser Betrag wird nicht frei überwiesen, sondern ist zweckgebunden und kann u. a. für folgende Pflegleistungen verwendet werden:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (niederschwellige Betreuungsangebote)
  • Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • zusätzliche Leistungen des ambulanten Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung

Die Pflegeversicherung bezuschusst die monatlichen Kosten für den Hausnotruf mit 18,36 € pro Monat. Viele Anbieter bleiben bei den monatlichen Betriebskosten in diesem Rahmen. Die Einrichtung eines Hausnotrufs kostet in den meisten Fällen zwischen 10 und 70 Euro und wird von der Pflegeversicherung mit einmalig 10,49 Euro gefördert.

Ein Pflegebedürftiger, der in einen Pflegegrad (>0) eingestuft worden ist und zum Beispiel zu Hause von Familienangehörigen oder eine polnischen Pflegekraft gepflegt wird (nicht jedoch in einer stationären Einrichtung der Altenpflege), kann sich die Kosten für Pflegehilfsmitteln bei der Pflegekasse seiner Krankenkasse bei Vorlage von Belegen erstatten lassen, wobei der (erstattungsfähige) Höchstbetrag bei 40 Euro monatlich liegt. Die entsprechende Regelung darüber findet sich in § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI. Alternativ kann man einen gewerblichen Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet, beauftragen, die notwendigen Pflegehilfsmittel zu liefern. Je nach Bewilligungsdauer der Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse reicht es aus, den Lieferanten einmalig mit der monatlichen Lieferung der vereinbarten Produkte zu beauftragen. Die Abrechnungsformalitäten werden im weiteren Zuge durch den Pflegehilfsmittel-Lieferanten übernommen. Ferner ist eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.

Die erstattungsfähigen Pflegeprodukte zum Verbrauch finden sich im Pflegehilfsmittelkatalog des GKV Spitzenverbandes in Produktgruppe 54. Beispiel für erstattungsfähige Pflegehilfsmittel:

  • Einmal-Handschuhe
  • Desinfektionsmittel für Hand oder Flächen
  • Saugende Bettschutzeinlagen (für den einmaligen Gebrauch)
  • Schürzen
  • Mundschutz

Antrag auf kostenlose Pflegehilfsmittel

Da der Prozess der Antragstellung von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich ist, raten wir Ihnen telefonisch mit der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen abzustimmen.

Häufig ist es hilfreich, wenn der Pflegegeldempfänger einen Beratungsbesuch einer Pflegefachkraft des MDK bei ihm vor Ort vereinbart. So kann der Bedarf z. B. ein Haltegriff im Pflegebett ohne große Mühe festgestellt werden und der Antrag hat vorab eine solide Entscheidungsgrundlage.

In den meisten Fällen reicht ein formloses Schreiben mit den wichtigsten persönlichen Daten des Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertennummer) für die Antragstellung aus. Anschließend erfolgt in der Regel eine Prüfung durch eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), ob ein Bedarf an den Pflegehilfsmitteln vorliegt. Nach erfolgter Prüfung ergeht ein Bescheid, aus dem hervorgeht, ob die kostenlosen Pflegehilfsmittel bewilligt wurden. Dabei muss beachtet werden, dass es grundsätzlich Unterschiede hinsichtlich der Bewilligungsdauer der Pflegehilfsmittel gibt. Wenn z. B. eine kostenlose Versorgung mit einer Laufzeit von einem Jahr bewilligt wurde, ist es für einen weiteren Anspruch notwendig, rechtzeitig einen Folgeeintrag bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen.

Falls Ihr Antrag auf die Bewilligung der Pflegehilsmittel abgelehnt wurde, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit innerhalb eines Monats einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung des Widerspruchs benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wem kostenlose Pflegehilfsmittel bewilligt wurden, hat bei Notwendigkeit zusätzlich Anspruch auf sogenannte Langlebige Pflegehilfsmittel. Diese Hilfsmittel sind in den meisten Fällen technischer Art und finden sich im Produkthilfsmittelkatalog unter den Nummern 50, 51, 52 und 53.

Hierunter fallen unter anderem:

  • Pflegebetten und -zubehör
  • Spezielle Tische für Pflegebetten
  • Mobile Waschsysteme für die Körperpflege
  • Hausnotrufsysteme
  • Lagerungshilfen für bettlägrige Pflegebedürftige
  • Rollstühle, Gehilfen und Rollatoren

Die meisten technischen Pflegehilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen leihweise zur Verfügung gestellt. So ist er von einer Zuzahlungspflicht befreit. In anderen Fällen, in denen eine leihweise Zurverfügungstellung nicht in Frage kommt, werden dem Betroffenen 10% der Kosten für das Pflegehilfsmittel, maximal jedoch 25 € pro Hilfsmittel als Eigenanteil berechnet. Zur Hilfsmittelversorung gehören auch die Einweisung und bei Bedarf auch Reparaturen z. B. eines Rollstuhls oder eines Bandlifters. Diese Aufgaben werden für gewöhlich von den Lieferanten der Hilfsmittel durchgeführt.

Wichtiger Hinweis: Manche Hilfsmittel können auch vom Hausarzt verordnet werden, so dass Ihre Krankenkasse für die Kosten aufkommt.

Antrag auf technische Pflegehilfsmittel

Wie bereits bei den kostenlosen Pflegehilfsmitteln beschrieben, empfielt sich zunächst telefonisch mit der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen abzustimmen.

Häufig ist es hilfreich, wenn der Pflegegeldempfänger einen Beratungsbesuch einer Pflegefachkraft des MDK bei ihm vor Ort vereinbart. So kann der Bedarf z. B. ein Haltegriff im Pflegebett ohne große Mühe festgestellt werden und der Antrag hat vorab eine solide Entscheidungsgrundlage.

In den meisten Fällen reicht ein formloses Schreiben mit den wichtigsten persönlichen Daten des Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertennummer) für die Antragstellung aus. Anschließend erfolgt in der Regel eine Prüfung durch eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), ob ein Bedarf an den Pflegehilfsmitteln vorliegt. Nach erfolgter Prüfung ergeht ein Bescheid, aus dem hervorgeht, ob die technischen Pflegehilfsmittel bewilligt wurden.

Falls Ihr Antrag auf die Bewilligung der Pflegehilsmittel abgelehnt wurde, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit innerhalb eines Monats einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung des Widerspruchs benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Die Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sollen dem Betroffenen ermöglichen trotz Pflegebedürftigkeit weiterhin in seinem eigenen Zuhause bleiben zu können. Voraussetzung ist auch hier, dass der Betroffene ein Pflegegrad zuerkannt wurde und dass die die dauerhaften Umbauten im Wohnumfeld die Pflege-zu-Hause ermöglichen beziehungsweise erheblich vereinfachen. Die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse bezuschusst eine einzelne Umbaumaßnahme je nach Umfang und Aufwand mit bis zu 4.000 €. In einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. ein pflegebedürftiges Ehepaar) kann der Zuschuss pro Person gewährt werden. Neben baulichen Veränderungen kann zudem ein Umzug z. B. in eine barrierefreie Wohnung bezuschusst werden.

Wenn die Pflegebedürftigkeit mit schweren Einschränkungen der Mobilität einhergeht, können in der Wohnumgebung des Pflegebedürftigen Barrieren entstehen, die dem Betroffenen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Dazu gehören Türschwellen oder zu enge Türrahmen, Treppen oder Absätze. Andere Dinge wie z. B. ein zu hohes Waschbecken können für einen Rollstuhlfahrer unzweckmäßig sein. Auch hier können  bauliche Veränderungen zu einer Verbesserung der Ergonomie beitragen genauso wie die Montage eines Treppenlifts in einem mehrgeschossigenen Einfamilienhaus. Häufig betreffen bauliche Veränderungen das Bad. So kann es bei Bedarf sinnvoll sein, eine Badewanne durch eine ebenerdige Dusche zu ersetzen.

Die nachfolgende Übersicht führt exeplarisch mögliche Umbaumaßnahmen auf:

Allgemeine Verbesserungen

  • Geeigneter Fussbodenbelag für bessere Mobilität und Hyghiene
  • Elektroheizgeräte, Ventilatoren oder Klimaanlage
  • Armaturen und Türschlösser
  • Haussysteme für Rollläden, Sensoren für geöffnete Fenster
  • Elektroherüberwachung
  • Absenken der Fenstergriffe

Zugang zur Wohnung

  • Verbesserung der Außentreppen
  • Gestaltung der Zugangswege (glatte Pflasterung)
  • Absenken des Türspions

Sichere Flure

  • Gute Erreichbarkeit der Lichtschalter
  • Bewegungsmelder

Treppen

  • Montage eines Treppen- oder Sitzlifts

Wohnzimmer

  • Beseitigung von Stoperfallen
  • Spezielle Sessel für pflegebedürftige Menschen
  • Aufstehhilfen für Stühle

Küche

  • Rollstuhlgerechtes Spülbecken
  • Absenken von Schränken und Arbeitsflächen
  • Verbreiterung von Türen
  • Ausziehbare Unterschränke
  • Servierwagen
  • Seh- und Erinnerungshilfen
  • Anti-Rutsch-Unterlagen und weitere praktische Hilfsmittel

Schlafzimmer

  • Lichtschalter
  • Türöffnungen
  • Lesehilfen
  • elektrische Umblätterhilfen
  • Nachtstuhl
  • Anpassungen am Bett

Badezimmer

  • Toilettensitz-Erhöhung
  • Toilettenrahmen
  • Haltegriffe
  • Dusch-Toilette
  • Badewannenbrett
  • Duschvorhang
  • Nasszelle ohne Schwellen
  • wandmontierter Duschhocker
  • abnehmbarer Duschkopf
  • Badewanneneinstiegshilfe oder Badewannenlifter

Das Pflegeunterstützungsgeld richtet sich an berufstätige Angehörige einer pflegebedürftigen Person. Sollte ein akuter Fall innerhalb der Familie zügiges Handeln verlangen, kann der berufstätige Angehörige für bis zu 10 Tage unbezahlt von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit wird er durch das Pflegeunterstützungsgeld finanziell abgesichert.


Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten der 24 Stunden Pflege?

Vorab sei angemerkt, dass das Sozialamt als letztmöglicher Akteur bei der anteiligen Finanzierung der Pflegekosten für die 24-Stunden-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung zu Hause in Frage kommt (sogenannter Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe). Da die tatsächlichen Pflegekosten in den meisten Fällen das zur Verfügung stehende Budget aus der Pflegekasse überschreiten, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer und in welcher Höhe die verleibenden angefallenen Pflegekosten trägt.

Das Gesetz und die Rechtsprechung haben in dieser Frage eindeutige Antworten gegeben und Grundsätze aufgestellt, die wir Ihnen nachfolgend erläutern möchten.

Vorab sei angemerkt, dass es im Übrigen sinnvoll bis notwendig ist, für den eigenen Pflegefall eigenverantwortlich Vorsorge z. B. in Form einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung zu treffen.

Erster Grundsatz: Der Betroffene selbst trägt die Kosten mit (fast) seinem gesamten Vermögen

In erster Linie muss der Betroffene selbst für die verbleibenden Pflegekosten aufkommen. Dies kann er in Form von wiederkehrenden Einnahmen (z. B. Altersrente) oder Rückgriff auf sein Erspartes tun. Es gibt ein Schonvermögen, das dem Pflegebedürftigen zur Verfügung steht und das nicht zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden muss. Dieses ist jedoch mit 2.600 € allerdings sehr gering bemessen. Zum Schonvermögen gehört jedoch auch ein “angemessenes Hausgrundstück” wie eine Immobilie, wenn Sie noch von etweder von beiden Ehegatten bewohnt oder eine alleinstehende Person zu Hause gepflegt wird. Jedoch ist das Eigenheim als Schonvermögen nur bis zum Erbfall vor dem Zugriff des Sozialträgers geschützt. Nach dem Tod des Hilfeempfängers ist dessen Erbe prinzipiell zum Ersatz der innerhalb der letzten 10 Lebensjahre empfangenen Sozialhilfekosten verpflichtet, wobei die Haftung auf den Wert des Nachlasses begrenzt ist.

Der Betroffene hat kein überschüssiges Vermögen, das Sozialamt tritt in Vorlage

Wenn das heranziehbare Vermögen des Pflegebedürftigen für die Pflegeaufwendungen aufgebraucht wurde und die laufenden Einkünfte nicht für die Pflegekosten ausreichen, kann der Betroffene Hilfsleistungen des Sozialamts beantragen. Das Sozialamt bewilligt in der Regel die Leistungen, die sich “Hilfe zur Pflege” nennen und prüft anschließend eine Rückforderung durch Verwandte des Pflegebedürfrtigen in gerader Linie. Dabei prüft der Träger der Sozialhilfe, ob von den Angehörigen des Betroffenen Unterhalt gewährt werden muss.

Zweiter Grundsatz: Elternunterhalt, Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen

Die Verwandten in gerader Linie (z. B. eigene Kinder) sind kraft Gesetz (§ 1601 BGB ff.) dazu verpflichtet unter Berücksichtigung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit für einen angemessenen Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Im Zweifelsfall müssen Gerichte feststellen, ob die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen. Wenn es zum Rechtstreit aufgrund eines Zerwürfnisses in der familiären Beziehung zwischen Eltern und Kindern kommt und Richter entscheiden müssen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, bejahen die Richter dies in den meisten Fällen, wenn die Eltern sich um den Nachwuchs gekümmert haben, als dieser noch minderjährig war und das Zerwürfnis erst später erfolgte. In Härtefällen in denen die Kinder grob vernachlässigt oder misshandelt wurden, werden jene von der Zahlungspflicht nach gängiger Rechtsprechung befreit.


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