Pflegegeld und die 24h Pflege zu Hause

Das Pflegegeld als Basisleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für pflegende Angehörige

Allgemeines zum Pflegegeld

Bei Eintritt des Pflegefalls, haben Pflegebedürftige unterschiedliche Möglichkeiten Förderungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung zu beanspruchen.

So ist das Pflegegeld als Alternative zu den Pflegesachleistungen z. B. eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder stationären Pflegesachleistungen, also Zuschüsse für die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung der Altenpflege (dauerhaft oder vorübergehend wie bei der Kurzzeitpflege oder Tagespflege), gedacht. Wurde ein Pflegebedürftiger in einen Pflegegrad eingestuft, entsteht für gewöhnlich ein Anspruch auf eine monatliche Auszahlung des Pflegegelds, wenn er keine ambulante Pflege in Anspruch nimmt und die Pflege und Betreuung zu Hause erfolgt z. B. durch die Mithilfe von Familienangehörigen oder eine polnische Pflegekraft in Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege zu Hause.

Nimmt der Betroffene Pflegesachleistungen eines kassenzugelassenen ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, die jedoch nicht vollumfänglich mit dem Pflegegrad korrespondierende Budget nutzen, verbleibt ein Anspruch auf die Auszahlung eines anteiligen Pflegegelds. Wie hoch dieser Anspruch ist, beantwortet die Pflegekasse nach Berücksichtigung der in Anspruch genommenen und mit ihr abgerechneten Pflegesachleistungen.


Antrag auf Pflegegeld, Begutachtung und eventueller Widerspruch

Den Antrag auf die Beurteilung und Einstufung eines Pflegebedürftigen erfolgt über seine Krankenkasse, genauer über die Pflegekasse seiner Krankenkasse, die sich organisatorisch mit der Krankenkasse unter einem Dach befindet.

Danach wird ein Termin zur Einstufung durch einen Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkasse vereinbart. Es gilt, die Pflegesituation während des Termins so realistisch und unverstellt wie möglich zu präsentieren. Pflegebedürftigen ist ihre eigene Unselbstständigkeit häufig peinlich und sie wollen zeigen, was sie noch alles können. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Begutachtung so objektiv wie möglich erfolgen sollte. Wenn eine Pflegekraft aus Polen oder polnische Haushaltshilfe bereits vor Ort ist, kann Sie während des Termins dem Gutachter erläutern, wie der Tag des Betroffenen verläuft, und wo er Hilfe benötigt.

Nach dem Begutachtungstermin wird ein Bescheid auf Grundlage des Gutachtens erstellt. Natürlich hat man die Möglichkeit einen Widerspruch gegen dieses Gutachten einzulegen, was formlos innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen kann, wobei es sinnvoll ist das Pflegegutachten anzufordern, das Pflegegutachten kann man dann als Grundlage für den Widerspruch nutzen.

Anschließend kann die Pfelgekasse nach Aktenlage entscheiden oder einen neuen Termin zur Begutachtung mit einem anderen Gutachter vereinbaren, wobei letzteres erfahrungsgemäß öfters geschieht. Es empfielt sich als Vorbereitung für den zweiten Termin ein Pflegetagebuch, womöglich eine Aufgabe, die die polnische Pflegekraft bei der 24 Stunden Pflege übernehmen kann. In einem Pflegetagebuch werden sämtliche Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegeaufgaben tagesgenau dokumentiert. Wird nach der zweiten Begutachtung ein identischer Bescheid erstellt, kann man widerrum einen Widerspruch formuleren. In letzter Konsequenz kann schließlich das Sozialgericht über den Einzelfall entscheiden.


Pflegegeld und 24 Stunden Pflege

Entscheidet sich der begutachtete und in das System der Pflegegrade eingestufte Pflegebedürftige im eigenen zu Hause zu bleiben, um dort entweder von Familienangehörigen oder einer selbst-beschafften Pflegehilfe aus Polen im Rahmen der 24 Stunden Pflege gepflegt, betreut und versorgt zu werden, wird ihm das Pflegegeld monatlich ausgezahlt. Diese kann dann für die anteilige Finanzierung der Pflege-zu-Hause verwendet werden.



Kostenlose telefonische Beratung

Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr

24h Pflege
24h Pflege
24h Betreuung
Pflege zu Hause
Polnische Pflegekraft