Weitere Zuschüsse und Förderungen der 24 Stunden Pflege
Weitere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Neben dem Pflegegeld und dem Verhinderungspflegegeld existiert eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten finanzielle Hilfen zur Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen sind zu Hause gepflegte Betroffene und ihre Angehörigen durch die häufig uneinheitlich kommunizierten Informationen verunsichert und schöpfen die ihnen rechtmäßig zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig aus.
Nachfolgend möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wichtige Unterstützungsformen bei der Pflege zu Hause durch die gesetzliche Pflegeversicherung aufzeigen.
Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten der 24 Stunden Pflege?
Vorab sei angemerkt, dass das Sozialamt als letztmöglicher Akteur bei der anteiligen Finanzierung der Pflegekosten für die 24-Stunden-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung zu Hause in Frage kommt (sogenannter Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe). Da die tatsächlichen Pflegekosten in den meisten Fällen das zur Verfügung stehende Budget aus der Pflegekasse überschreiten, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer und in welcher Höhe die verleibenden angefallenen Pflegekosten trägt.
Das Gesetz und die Rechtsprechung haben in dieser Frage eindeutige Antworten gegeben und Grundsätze aufgestellt, die wir Ihnen nachfolgend erläutern möchten.
Vorab sei angemerkt, dass es im Übrigen sinnvoll bis notwendig ist, für den eigenen Pflegefall eigenverantwortlich Vorsorge z. B. in Form einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung zu treffen.
Erster Grundsatz: Der Betroffene selbst trägt die Kosten mit (fast) seinem gesamten Vermögen
In erster Linie muss der Betroffene selbst für die verbleibenden Pflegekosten aufkommen. Dies kann er in Form von wiederkehrenden Einnahmen (z. B. Altersrente) oder Rückgriff auf sein Erspartes tun. Es gibt ein Schonvermögen, das dem Pflegebedürftigen zur Verfügung steht und das nicht zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden muss. Dieses ist jedoch mit 2.600 € allerdings sehr gering bemessen. Zum Schonvermögen gehört jedoch auch ein “angemessenes Hausgrundstück” wie eine Immobilie, wenn Sie noch von etweder von beiden Ehegatten bewohnt oder eine alleinstehende Person zu Hause gepflegt wird. Jedoch ist das Eigenheim als Schonvermögen nur bis zum Erbfall vor dem Zugriff des Sozialträgers geschützt. Nach dem Tod des Hilfeempfängers ist dessen Erbe prinzipiell zum Ersatz der innerhalb der letzten 10 Lebensjahre empfangenen Sozialhilfekosten verpflichtet, wobei die Haftung auf den Wert des Nachlasses begrenzt ist.
Der Betroffene hat kein überschüssiges Vermögen, das Sozialamt tritt in Vorlage
Wenn das heranziehbare Vermögen des Pflegebedürftigen für die Pflegeaufwendungen aufgebraucht wurde und die laufenden Einkünfte nicht für die Pflegekosten ausreichen, kann der Betroffene Hilfsleistungen des Sozialamts beantragen. Das Sozialamt bewilligt in der Regel die Leistungen, die sich “Hilfe zur Pflege” nennen und prüft anschließend eine Rückforderung durch Verwandte des Pflegebedürfrtigen in gerader Linie. Dabei prüft der Träger der Sozialhilfe, ob von den Angehörigen des Betroffenen Unterhalt gewährt werden muss.
Zweiter Grundsatz: Elternunterhalt, Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen
Die Verwandten in gerader Linie (z. B. eigene Kinder) sind kraft Gesetz (§ 1601 BGB ff.) dazu verpflichtet unter Berücksichtigung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit für einen angemessenen Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Im Zweifelsfall müssen Gerichte feststellen, ob die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen. Wenn es zum Rechtstreit aufgrund eines Zerwürfnisses in der familiären Beziehung zwischen Eltern und Kindern kommt und Richter entscheiden müssen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, bejahen die Richter dies in den meisten Fällen, wenn die Eltern sich um den Nachwuchs gekümmert haben, als dieser noch minderjährig war und das Zerwürfnis erst später erfolgte. In Härtefällen in denen die Kinder grob vernachlässigt oder misshandelt wurden, werden jene von der Zahlungspflicht nach gängiger Rechtsprechung befreit.